AGB

Tagespreis (inkl. MwSt) beinhaltet:

Haftpflicht mit unbegrenzter Deckung, für Wohnmobile 300 km/Tag frei (Mehrkilometer 0,40€/km). Selbstbehalt im Schadensfall (je Schaden)*: Vollkasko bis 1.500,- €, Teilkasko bis 1500,- €.


1. Mietvertrag

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande, wobei mehrere Mieter gemeinschuldnerisch haften. Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter. Die im Angebot des Vermieters angegebenen technischen Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sie verstehen sich als Orientierungshilfen. Der Vermieter garantiert, dass das gewünschte Mietfahrzeug oder ein anderes aus der gleichen oder einer höherwertigeren Kategorie zur Nutzung bereitgestellt wird.

2. Mieter

Das gemietete Fahrzeug darf nur von den Mietern selbst gefahren werden. Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens drei Jahre in Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein.

3. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Mietpreisliste und errechnet sich aus dem Tagesmietpreis der jeweiligen Saison und Anzahl der Miettage

  • Servicepauschale, inkl. Außenreinigung, ggf. zzgl. Z.B. Innenreinigung
  • eventuellen Aufschlägen für Mehrkilometer
  • eventuellem Sonderzubehör
  • abzüglich Rabatten (z.B. Langzeit, Frühbucherrabatt)

Im Gesamtpreis enthalten sind:

  • 300 Freikilometer pro Miettag
  • Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
  • Vollkaskoversicherung / TK bei den Fahrzeugen mit 1000€ / 1500€ (Fahrzeugabhängig) Selbstbeteiligung, die Selbstbeteiligung ist fällig je Schadensfall, d.h. kann mehrfach fällig werden.

4. Zahlungsweise

Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 25% des Mietpreises, mindestens jedoch 300€ an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Mietantritt zu entrichten. Eventuelle Mehrkilometer hat der Mieter bei Rückgabe sofort zu entrichten. Alle Zahlungen erfolgen befreiender Wirkung.

5. Kaution

Bei Übergabe hinterlegt der Mieter eine Kaution von 1000€ (1500€)/250€ (200€) in BAR oder per Kredit-Karte, gegen Quittung. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils / Wohnwagens wird die Kaution an den Mieter zurück erstattet.

6. Auslandsfahrten

Der Mieter ist berechtigt, Auslandsfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen. Fahrten in Nicht-EU-Staaten (z.B. Ukraine, Marokko, Türkei) bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen.

7. Verbotene Nutzung

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zu verwenden

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst. gefährlichen Stoffen (ausgen. mitgeführtes Campinggas)
  • zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.
  • zur Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte.

8. Vertragsabschluss und Rücktritt

Der Mietvertrag wird durch Unterzeichnung durch mindestens einen der Mieter verbindlich, der im Zweifel in Vollmacht der Mitmieter unterzeichnet. Bei Rücktritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn kann der Vermieter die nachfolgend aufgelisteten Quoten des vertraglich festgelegten Gesamtmietpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern:

  • 30% bei Rücktritt von mehr als 50 Tagen vor Mietbeginn
  • 60% bei Rücktritt von 20 bis 50 Tagen vor Mietbeginn
  • 90% bei Rücktritt von weniger als 20 Tagen vor Mietbeginn

Der Rücktritt ist schriftlich und per eingeschriebenem Brief zu erklären. Eine Nichtabnahme des Mietfahrzeuges gilt als Rücktritt. Der Vermieter ist bei Rücktritt berechtigt, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten. Der Mieter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die oben aufgeführte Pauschale entstanden ist.

9. Übergabe, Rücknahme, Reinigung

Übergabe und Rücknahme erfolgen am Standort der Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Wartezeiten geltend machen. Der Vermieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche geltend machen. Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche Miettage werden nachberechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen. Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Das Fahrzeug wird Innen wie Außen sauber an den Mieter übergeben. Die Innenreinigung hat durch den Mieter zu erfolgen.

Wird das Fahrzeug ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Innenreinigung 150€ und für die WC-Reinigung 150€ zu zahlen. Bei großer Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Die Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit werden keine Nachlässe auf den Mietpreis gewährt. An Sonn-/Feiertagen erfolgt die Übergabe oder Rücknahme von Fahrzeugen nur nach vorheriger Absprache.

10. Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:

  • das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln
  • eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering als möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um das Entstehen von Folgeschäden zu vermeiden
  • Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genauestens zu befolgen
  • alle 1000 km Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen
  • die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten
  • besonders die Höhe und das zulässige Gesamtgewicht zu beachten
  • Zurücksetzen und Einparken darf nur mit einer Hilfsperson erfolgen
  • Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet
  • sich über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter haftet dieser auf Schadenersatz sowie auf Ersatz von entgangenem Gewinn aus Mietausfällen.

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 200€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500€ übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag von über 300€ auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen unter etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe 500€ oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden jeweils bis zur Höhe der Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung je Schadensfall.

14. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
  •  Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
  • Zurücksetzen des Wohnmobils ohne Einweisung durch eine Hilfsperson
  • Überladung
  • Verkehrswidrige Handlungen
  • Mautgebühren / Straßengebühren
  • Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs wegen Rauchs
  • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrags und der Allgemeinen Vermietbedingungen für Wohnmobile
  • nicht termingerechter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt
  • unsachgemäßer Behandlung
  • Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck
  • Unfallflucht und bei Verletzung der Pflichten gem. Ziffer 12. Weiterhin haftet der Mieter für Glas- und Reifenschäden, verlorengegangene Gegenstände und Beschädigungen an der Inneneinrichtung. Im Übrigen trägt der Mieter die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, soweit dem Mieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird.

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schaden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für sonstige Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters und dessen Vertreter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Vermieter dem Mieter nicht das vereinbarte, ein gleichwertiges oder höherwertiges Wohnmobil anbieten kann, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter erhält in diesem Fall sämtliche an den Vermieter geleisteten Zahlungen zurück. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

16. Weitergabe persönlicher Daten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglichen Beziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen.

17. Ergänzende Bestimmungen

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einige Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck wirksamer Weise erfüllt wird.

18. Sonstiges

Zum Abschluss einer Reiserücktritts- / Kautionskostenversicherung wird dringend geraten und kann beim Vermieter abgeschlossen werden. Ein Fahrzeugschutzbrief für das Wohnmobil bzw. den PKW bei Mietwohnwagen, zum Rücktransport des / der Fahrzeuge(s) bei Unfall oder Erkrankung ist ebenfalls angeraten und ist durch den Mieter abzuschließen, z.B. ADAC.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Standort des Mietfahrzeuges